Frauenchor Remscheid – Ehringhausen

Gegründet 1921

Mitglied des Deutschen Sängerbundes – Kreis Bergisch Land / Remscheid

 

 

Vereinssatzung

 

  1. Der Verein, Mitglied im Deutschen Sängerbund e. V., führt den Namen

 

Frauenchor Remscheid – Ehringhausen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs, regelmäßige Chorproben sowie Veranstaltung von öffentlichen Konzerten und Vorträgen erfüllt.

 

 

  1. Sitz: Remscheid – Ehringhausen.

 

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

  1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.

Mitglied kann jede unbescholtene Frau werden. Neu eintretende Mitglieder müssen eine 3-wöchige Probezeit auf sich nehmen. Durch Abstimmung, die einstimmig für die Eintretende ausfallen muss, gilt sie als aufgenommen.

 

 

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist zum Monatsende. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung verpflichtet.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

 

 

 

  1. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu fördern; die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag pünktlich zu entrichten. Unverschuldetes Fehlen aufgrund länger andauernder Krankheit entbindet nicht von der Beitragspflicht.

 

 

  1. Die Organe des Vereins sind:   a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen auch dann, wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder dies beantragt.

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Beirat. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in der Form, dass in einem Jahr die 1. Vorstandsmitglieder und in dem darauffolgenden Jahr die 2. Vorstandmitglieder neu gewählt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderschutzbund Ortsgruppe Remscheid e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

 

  1. 42859 Remscheid, den 18. März 2014